Veranstaltungsordnung Rheinbach Classics

§1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die umfriedeten Veranstaltungsstätten der Rheinbach Classics

§2 Zugang zu der Veranstaltung

Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur bei Vorlage eines gültigen Eintrittsnachweises oder sonstigen, vom Rheinbach Classics e.V. oder anderen hierzu Befugten ausgestellten Berechtigungsausweisen gewährt. Besuchern mit ermäßigten Eintrittsnachweisen wird der Zugang zu der Veranstaltung nur gewährt, wenn sie beim Einlass den Grund der Ermäßigung (beispielsweise Behinderung) nachweisen können.

Jeder Besucher ist verpflichtet, der Polizei oder dem Ordnungsdienst seinen Eintrittsnachweis oder andere Zugangsberechtigungen jederzeit bis zum Verlassen des Veranstaltungsbereiches vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Jeglicher Missbrauch der Verwendung der Eintrittsnachweise bzw. des Berechtigungsausweises ist untersagt und kann im Falle der Zuwiderhandlung den Einzug des Nach-weises bzw. des Ausweises sowie die anderen unter § 5 genannten Sanktionen nach sich ziehen. Als Missbrauch ist jede nicht bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung anzusehen.

Personen, die ihre Zutrittsberechtigung zu der Veranstaltung nicht nachweisen können oder wollen oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, können zurückgewiesen und am Betreten des Veranstaltungsbereichs gehindert werden.

§3 Verbote

Aus Sicherheitszwecken ist den Besuchern des Veranstaltungsbereichs das Mitführen und Benutzen folgender Gegenstände untersagt:

  • Rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial
  • Waffen aller Art, sowie Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • Pyrotechnische Artikel aller Art, insbesondere Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchbomben oder Raketen
  • Gassprühdosen sowie ätzende und färbende Substanzen sowie Gasdruckfanfaren
  • sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer)
  • Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel, die die Sicherheit der Besucher gefährden und Beschädigungen an den ausgestellten Oldtimer-Fahrzeugen verursachen können.

Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.

Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten gefährlichen, sperrigen oder als Wurfgeschoss verwendbaren Gegenständen im Veranstaltungsgelände zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.

§4 Verhalten im Veranstaltungsbereich

Innerhalb der Veranstaltungsanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Den Besuchern der Veranstaltung ist es untersagt:

  • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen,  Masten aller Art und Dächer, zu besteigen oder zu übersteigen
  • für die Allgemeinheit nicht bestimmten Bereiche und Räume zu betreten
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Bengalfackeln oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände in sonstiger Weise zu beschmutzen
  • Foto-, Film-, Video- und Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ohne Genehmigung des Veranstalters zu machen und/oder zu verwerten
  • das Veranstaltungsgelände mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung zu befahren und an nicht erlaubten Plätzen abzustellen
  • ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren zu verkaufen, Drucksachen, Werbematerial oder Warenproben zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen und Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.

Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes und des Veranstalters Folge zu leisten.

§5 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen kann

  • dem Besucher der Zutritt zu dem Veranstaltungsbereich verweigert werden
  • der Besucher aus dem Veranstaltungsbereich verwiesen werden
  • sowie ein Hausverbot erteilt werden

Das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche durch den Rheinbach Classics e.V. wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt vorbehalten.

§6 Recht am eigenen Bild

Jeder Besucher der Rheinbach Classics willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton.

§7 Haftungsausschluss

Der Aufenthalt am und im Veranstaltungsbereich der Rheinbach Classics erfolgt auf eigene Gefahr. Der Rheinbach Classics e.V. haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

Rheinbach, den 17.07.2020